Fassung vom 16. April 2016 Am Marienwehrster Zwinger · Emden
Emder Mühlenverein e.V.

Die Satzung

Der vollständige Satzungstext in der Fassung, die die Mitgliederversammlung am 16. April 2016 beschlossen hat — als lesefreundliche Webfassung mit Inhaltsverzeichnis. Rechtsverbindlich ist die beim Vereinsregister hinterlegte Urkunde.

16 Paragrafen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit § 2 Zweck des Vereins § 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Mitgliedsbeiträge § 6 Organe des Vereins § 7 Der Vorstand § 8 Amtsdauer des Vorstands § 9 Beschlussfassung des Vorstands § 10 Die Mitgliederversammlung § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung § 15 Auflösung des Vereins § 16 Inkrafttreten
Volltext

Die Satzung im Wortlaut

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit

Nr. 1 — Der Verein führt den Namen „Emder Mühlenverein e.V.“.

Nr. 2 — Der Verein wurde am 24.10.1994 gegründet. Er hat seinen Sitz in Emden.

Nr. 3 — Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Nr. 4 — Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1 a) — Die Satzungszwecke sind:

  1. die Förderung von Kunst und Kultur
  2. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  3. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

Nr. 1 b) — Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

Zu 1. — Der Emder Mühlenverein veranstaltet einmal jährlich in der Vrouw-Johanna-Mühle eine Kulturwoche. Sie besteht aus einer vom Verein ausgewählten Kunstausstellung, einem Vortrag sowie einem Konzert. Die einzelnen Veranstaltungen unterliegen einem Thema, welches sich auf relevante gesellschaftliche Entwicklungen und Fragestellungen bezieht. Dabei werden vorrangig Künstler mit Bezug zur Region eingeladen.

Zu 2. — Der Emder Mühlenverein besorgt die bauliche Unterhaltung der denkmalgeschützten Mühle durch die fortlaufende Ausführung von notwendigen Kontrollen, Reparaturen und Pflegemaßnahmen. Kontrollen und Reparaturen werden von fachkundigen Mühlenbauern, die Pflegemaßnahmen durch Vereinsmitglieder an regelmäßigen Pflegetagen durchgeführt. Ziel ist, die jederzeitige Betriebsbereitschaft der Mühle zu sichern. Der Emder Mühlenverein nimmt regelmäßig am Deutschen Mühlentag sowie am Tag des offenen Denkmals teil.

Zu 3. — Der Emder Mühlenverein führt am Deutschen Mühlentag, am Tag des offenen Denkmals sowie zu den monatlich stattfindenden Pflegetagen Führungen durch. Sonderführungen werden für Schulklassen, für Gruppen im Rahmen der Stadtführungen sowie für Gruppen aus unterschiedlichen Anlässen angeboten. Dabei wird aus der Stadtgeschichte berichtet, die Entstehungsgeschichte der Mühle und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt erklärt sowie das Gebäude und die technischen und betrieblichen Besonderheiten der Mühle selbst veranschaulicht.

Ziel aller Aktivitäten und Veranstaltungen ist, das Interesse an der Vrouw-Johanna-Mühle als ein besonderes Bauwerk an einem besonderen Ort in der Stadt Emden zu wecken, um dadurch ihre Erhaltung zu sichern.

Nr. 2 — Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Nr. 3 — Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr. 4 — Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nr. 5 — Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. mit dem freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung
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§ 7 Der Vorstand

Nr. 1 — Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist verboten.

Nr. 2 — Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit ist ein Beirat aus drei Personen zu bilden. Ihm soll der Mühlenwart angehören. Der Mühlenwart verfügt über besondere Fachkenntnisse zum Betrieb und zur Pflege der Mühle. Der Beirat wird vom Vorstand auf drei Jahre berufen und wird zu Vorstandssitzungen geladen.

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§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

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§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

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§ 10 Die Mitgliederversammlung

Nr. 1 — In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied — auch ein Ehrenmitglied — eine Stimme.

Nr. 2 — Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschluss über den Haushaltsplan
  6. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Nr. 3 — Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellte Prüfer.

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§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

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§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

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§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

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§ 15 Auflösung des Vereins

Nr. 1 — Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2 — Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Emden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 16 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Historie: Die Gründungssatzung wurde am 24. Oktober 1994 beschlossen. Die Mitgliederversammlung vom 16. April 2016 beschloss die hier wiedergegebene Neufassung — unter anderem wurden die Satzungszwecke neu gefasst und die Mitgliederversammlung öffentlich gemacht; bei Auflösung fällt das Vermögen seither an die Stadt Emden. Beide Originale: Gründungssatzung 1994 (PDF) · Neufassung 2016 mit Änderungsmarkierungen (PDF)